LG Hamburg: Fehlender Preisaushang im Fast-Food-Restaurant kein Wettbewerbsverstoß

LG Hamburg, Urteil vom 15.03.2011, Az. 312 O 312/10 § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 7 Abs. 2 PAngV

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schnell- oder Fast-Food-Restaurant keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung ist, sondern lediglich ein “ähnlicher Betrieb”. Aus diesem Grund müsse auch kein Preisverzeichnis neben dem Eingang ausgehängt sein. Auch bei der Fast-Food-Kette mit dem großen “M” im Namen liegt demzufolge kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn dort keine oder keine vollständige Preisliste am Eingang aushängt. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In der Sache

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2010 durch … für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine internationale Schnellrestaurantkette.

In den streitgegenständlichen vier Hamburger Schnellrestaurants der Schnellrestaurantkette … (im Folgenden auch: “…”) werden Speisen und Getränke verkauft, eine Bedienung an den Tischen findet nicht statt.

Der Kläger behauptet, im November und Dezember 2009 seien an vier Hamburger Standorten der Schnellrestaurantkette … ( …, … und …) keine Preisverzeichnisse mit den wesentlichen in den Schnellrestaurants angebotenen Getränken angebracht gewesen.

Der Kläger hat die Beklagte unter den vier Geschäftsadressen abgemahnt (Anlagen K 2 bis K 5). Mit Email vom 9.12.2009 schrieb Herr … im Namen der der Klägerin …, dass ein 1,5 m x 1,5 m großes Preisverzeichnis vorhanden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei passiv legitimiert, weil sie ausweislich der Anlage K 6 im Gewerberegister genannt sei.

Der Kläger meint, dass die mangelnde Nennung der wesentlichen angebotenen Getränke in den Preisverzeichnissen ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 II 1 PAngV sei. Er meint, dass Schnellrestaurants der streitgegenständlichen Art Gaststätten im Sinne des § 7 II PAngV seien. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 12 I 2 UWG.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnunqshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollstrecken an den Verwaltungsratsmitgliedern

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Themen: Email , Gaststätten , LG Hamburg , Wettbewerbsverstoß , Hamburg , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Wettbewerbswidrig , Verstoß , Preisangabe , Landgericht Hamburg , Aushang , Schnellrestaurants
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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