LG Hamburg: Einwilligung einer Bildveröffentlichung nur für redaktionelle Nutzung, nicht für Werbebeilage

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass die Veröffentlichung eines Interviews und eines Bildes in einer Werbebeilage rechtswidrig ist, wenn die Zustimmung zur Veröffentlichung sich nur auf eine Veröffentlichung in einem redaktionellen Kontext bezog.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die konkrete Veröffentlichung nicht von der Einwilligung des Klägers umfasst war und diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Wille des Klägers bezieht sich Ansicht des Gerichts darauf, mit der Firma V. nicht in dem Sinne in Verbindung gebracht zu werden, dass sie beide gemeinsame Ziele und Interessen verfolgen würden und sich dabei gegenseitig unterstützten. (…) Dieser Wille konnte auch aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes nachvollzogen werden. Dabei kann es nicht dem Betroffenen auferlegt werden, ins Blaue hinein sämtliche Umstände, unter denen seine Einwilligung nicht gelten soll, zu benennen, damit seine Einwilligung nicht als umfassend angesehen wird. Vielmehr ist es anerkannt, dass es Sache desjenigen sei, der eine Veröffentlichung vornimmt, Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung klarzustellen, wenn eine Verletzung des Rechts am …

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Themen: LG Hamburg , Landgericht Hamburg

Erschienen 18. Juni 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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