LG Hamburg: Einwilligung einer Bildveröffentlichung nur für redaktionelle Nutzung, nicht für Werbebeilage
Das hat in
einem Urteil entschieden, dass die Veröffentlichung eines Interviews und eines Bildes in einer Werbebeilage rechtswidrig ist, wenn
die Zustimmung zur Veröffentlichung sich nur auf eine Veröffentlichung in einem redaktionellen Kontext bezog.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die konkrete Veröffentlichung nicht von der Einwilligung des Klägers umfasst war und
diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Wille des Klägers bezieht sich Ansicht des Gerichts darauf, mit der
Firma V. nicht in dem Sinne in Verbindung gebracht zu werden, dass sie beide gemeinsame Ziele und Interessen verfolgen würden und
sich dabei gegenseitig unterstützten. (…) Dieser Wille konnte auch aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes nachvollzogen
werden. Dabei kann es nicht dem Betroffenen auferlegt werden, ins Blaue hinein sämtliche Umstände, unter denen seine Einwilligung
nicht gelten soll, zu benennen, damit seine Einwilligung nicht als umfassend angesehen wird. Vielmehr ist es anerkannt, dass es Sache
desjenigen sei, der eine Veröffentlichung vornimmt, Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung klarzustellen, wenn eine
Verletzung des Rechts am …
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