LG Köln: Veröffentlichung von Bildern in Personen-Suchmaschine unzulässig
Das Blog für IT-Recht | 30. September 2009 — Personen-Suchmaschinen rücken in letzter Zeit vermehrt in den Blickpunkt der deutschen Gerichte: Nachdem bereits vor kurzem d…
Befindet sich eine selbst erstellte Graphik oder eine Photographie erst einmal auf einer Webseite, so dauert es in der Regel nicht lange, bis diese auch in den Ergebnissen einer Internet-Bildersuchmaschine zu finden sind. Um sich dagegen zu wehren, erließ das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit in mehreren Verfahren einstweilige Verfügungen unter anderem gegen die Bildersuche von Google.
Im vorliegenden Fall begehrte der Antragssteller ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Suchmaschine, da er die Darstellung von Bildern als Verletzung seiner Urheberrechte ansah. Allerdings änderten die Hamburger Richter im vorliegenden Verfahren (Beschluss vom 21.10.2009 – Az.: 308 O 565/09) ihre Ansicht, so dass kein Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden konnte. Vielmehr könne dieser nunmehr nur noch im normalen Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden.
Zwar liege bei einer Anzeige der eigenen Bilder nach Ansicht des LG Hamburg eine Urheberrechtsverletzung vor, welche einen Unterlassungsanspruch begründe; allerdings ist diese Auffassung bis jetzt in der Rechtsprechung noch umstritten. Für die Frage, ob die Suchmaschine für ihre Ergebnisse haftbar gemacht werden kann, liegt noch keine höchstrichterliche Klärung vor. Deshalb kann nach Ansicht des LG Hamburg nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Es sei nämlich unverhältnismäßig, ein Unterlassungsverbot gegen den Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Rechtsschutz anzuordnen, da dadurch quasi die gesamte Bildersuche in Frage gestellt werden würde.
Es sei vielmehr zumutbar, Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu suchen, in dem der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine zusätzlich auch Vollstreckungsschutz beantragen kann und damit eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen könne.
Fazit: Die Frage, ob die Darstellung von urheberrechtlich geschützten Bildern in Suchmaschinen das Urheberrecht des jeweiligen Rechteinhabers verletzt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Die praktischen Auswirkungen sind immens – die Ansicht des LG Hamburg würde konsequenter Weise zu einer Einstellung der Bildersuche führen. Ganz offensichtlich wollen die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Dezember 2009 auf http://blog-it-recht.de.
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