LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung (gegen den Suchmaschinenbetreiber), wenn das Eilverfahren unzumutbar belastet

LG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 308 O 565/09 § 940 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unzumutbarer Belastung des Antragsgegners mangels Verfügungsgrundes abzulehnen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen bekannten Suchmaschinenbetreiber, der in urheberrechtsverletzender Weise Motive in der Bildersuche verwendete. Die Verletzung an sich sah das Gericht auch als gegeben an. Es sei aber deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt seien und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen würden. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin e…

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Themen: Zpo , LG Hamburg , Suchmaschine , Hamburg , Verfügung , Bildersuche , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige , Motive , Verfügungsgrund

Erschienen 10. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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