LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen Angebot zum Download von Filmen

LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 – Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)

verboten,

die Webseite “T..P..B..” (abzurufen insbesondere unter t…org, p…org, p…net, t…com, t…net, p…se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterzuleiten, soweit auf dieser Webseite Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:

T..B..H.. (zugunsten der Antragstellerin zu 1) A..i..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 2) O..F..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 4) G..Z.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5) R..M.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5) C..O.. (zugunsten der Antragstellerin zu 6).

II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und zu 6) tragen die Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 290.000,00 festgesetzt.

Gründe

Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

1. Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 4) bis 6) haben – auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antragsgegner – das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ist insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass

- der Antragstellerin zu 1) an dem Filmwerk „T..B..H..“, - der Antragstellerin zu 2) an dem Filmwerk „A..i..W..“, - der Antragstellerin zu 4) an dem Filmwerk „O..F..W..“, - der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „G..Z..“, - der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „R..M..“ - und der Antragstellerin zu 6) an de… » Vollständiger Artikel
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Themen: Film , Abmahnung , Urteile , Unterlassungserklärung , LG Hamburg , Abmahnungen , Hamburg , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Ecommerce , Einstweilige Verfügung , Torrent , Download

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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