LG Hamburg: Zur Eilbedürftigkeit bei Urheberrechtsverletzungen / GEMA gegen YouTube

LG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10 §§ 935, 940 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt war, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst w…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Zpo , LG Hamburg , Video , Hamburg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Eilverfahren , Gema , Youtube , Musikvideo , Dringlichkeit , Glaubhaftmachung , Glaubhaft , Eilbedürftigkeit , Eilbedürftig
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 22. November 2010 auf http://damm-legal.de.

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