LG Hamburg: Dritt-Software bei z. T. kostenlosen Online-Games als Wettbewerbsverletzung (Rufausbeutung, Verleitung zum Vertragsbruch)

LG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2009 – Red. Leitsätze: (1) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, da das öffentliche Zugänglichmachen auch in Hamburg droht. (2) Eine Rufausbeutung im Sinne eines „Einschiebens in eine fremde Serie” liegt vor, wenn das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. (3) Grafiken und Bilder aus Online-Spielen sind als Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

LG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2009 – Zusatzprogramme bei sonst kostenlosen Online-Games als Rufausbeutung und Vertragsbruch

In der Sache [...]

gegen [...]

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, [...]

I. Im Wege einer einstweiligen Verfugung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

verboten,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland:

Im geschäftlichen Verkehr Software anzubieten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel [...] der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Funktionen in Anspruch zu nehmen,

a. über die das Online-Spiel [...] nicht verfügt bzw.

b. die für den Nutzer von [... ] nur gegen Erwerb von kostenpflichtigen Premium-Funktionen zu Verfügung stehen,

Insbesondere wie dies im Internetauftritt [...].com erfolgte,

2. unter dem Zeichen [...] Software und/oder Softwarelizenzen anzubieten und/oder dieses Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Software zu benutzen, wie dies insbesondere mit den Bezeichnungen [...] und/ oder [...] im Internetauftritt [...].com erfolgte,

3. die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss dargestellten Grafiken und Bildmaterialien zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie dies im Internetauftritt [...].com erfolgte.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,00 zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die Internationale Entscheidungszuständigkeit eines deutschen Gerichts folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennun…

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Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 14. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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