LG Hamburg: Diverse AGB-Klauseln von Google unzulässig

LG Hamburg, 324 O 650/08, 07.08.2009 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG Das LG Hamburg hat in diesem (nicht rechtskräftigen) Urteil in dem Verfahren des Bundesverbandes Verbraucherzentrale e.V. gegen die Firma Google Inc. entschieden, dass zehn AGB-Klauseln zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen. Einige der streitgegenständlichen Klauseln waren aus den Google-AGB bereits vor Urteilsspruch von Google entfernt worden. Es handelt sich u.a. um folgende Klauseln, die für auch für Onlinehändler von Interesse sein dürften:

1. Google behält sich das Recht vor (übernimmt jedoch keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen.

2. [Ihre Urheberrechte sowie alle anderen Rechte, die Sie bezüglich der von Ihnen in den oder über die Services übermittelten, eingestellten oder dargestellten Inhalte innehaben, verbleiben bei Ihnen.] Durch Übermittlung, Einstellung oder Darstellung der Inhalte gewähren Sie Google eine dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, kostenlose und nicht exklusive Lizenz zur Reproduktion, Anpassung, Modifikation, Übersetzung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung der von Ihnen in oder durch die Services übermittelten, eingestellten oder dargestellten Inhalte. […]

3. Sie stimmen zu, dass diese Lizenz Google auch das Recht einräumt, entsprechende Inhalte anderen Gesellscha…

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Themen: Google , Verbraucherschutz , Abmahnung , LG Hamburg , Hamburg , Agb , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Gesellschaften , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Unzulässig , Unwirksam , Google News+recht

Erschienen 30. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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