LG Hamburg: „Cheatbots“ verstoßen gegen das UWG
Cheatbots sind kleine Programme, die Computerspielern ihr „virtuelles Leben“ in Onlinespielen um einiges erleichtern: Entweder gelingt damit in sog. Ego-Shootern das Zielen auf den Gegner besser, es werden lästige Routineaufgaben übernommen oder sie nehmen dem Spieler das sog. „Farming“ (Aufsammeln von Gegenständen oder Rohstoffen) ab.
Die Verwendung von Cheatbots ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Insbesondere die Hersteller des Spiels möchten deren Einsatz verhindern, denn je nach Geschäftsmodell des jeweiligen Spiels verliert dieses durch die „Mogelprogramme“ meist enorm an Attraktivität. Mitspieler, die sich Belohnungen im Spiel auf ehrliche Weise erarbeiten, fühlen sich gegenüber Cheatbot-Usern benachteiligt. Dies kann dazu führen, dass Spieler sich unter Umständen komplett von einem Spiel abwenden, das keine Gleichbehandlung gewährleistet.
Weil die Cheatbots auch rechtlich problematisch sind, entschied sich ein Spielehersteller gegen die Entwickler und Betreiber entsprechender Software gerichtlich vorzugehen.
Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte folglich das Landgericht Hamburg (Az. 308 O 332/09) Anfang Juli (Beschluss vom 09.07.2009) über einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber einer Cheat-Bot-Software zu entscheiden. Nach Ansicht der Hamburger Richter werde das Bedürfnis der Nutzer nach kostenpflichtigen Zusatzfunktionen durch die Cheatbo- Firma in unlauterer Weise untergraben, indem „sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpft.“
Die Hamburger Richter sahen insbesondere „eine Rufausbeutung im Sinne eines Einschiebens in eine fremde Serie“. Es werde das Geschäftsmodell des Spieleherstellers gem. §4 Nr. 9b UWG ausgenutzt sowie dessen Geschäft gezielt gem. §4 Nr. 10 UWG behindert. Der Hersteller des Spiels mache glaubhaft, dass die Beklagte für das Spiel Funktionen anbietet, die dem jeweiligen Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Darin wird ein Verleiten zum Vertragsbruch gesehen, da nach den AGBs die Verwendung von Zusatzprogrammen wie Cheat-Bots gerade ausgeschlossen sei.
Neben den festgestellten Marken- und Urheberrechtsverletzungen wurde ebenfalls ein Anspruch aus §§823 Abs. 1, 1004 BGB wegen einer Verletzung des virtuellen Hausrechts (als Unterfall eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) in Betracht gezogen. Dieser An…
» Vollständiger ArtikelThemen: Urheberrechtsverletzung , LG Hamburg , Markenverletzung , Software , Online-recht , Landgericht Hamburg , Spieler , Cheatbot , Virtuelles Hausrecht , Rufausbeutung , LG Hamburg Vom 28. Juli 2009
Erschienen 21. September 2009 auf http://blog-it-recht.de.
Free-to-play-Geschäftsmodell vs. Cheatbots
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