LG Hamburg: Buchhändler haftet nicht für rechtswidrige Buchinhalte

LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2011, Az. 308 O 16/11§§ 97 Abs. 1 S.1, 17 Abs. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Buchhändler nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich in seinem Sortiment ein Buch befindet, dessen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Die Haftung als Verbreiter eines rechtswidrigen Werks sei auf Grund des verfassungsrechtlich privilegierten Rechts auf Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) einzuschränken. Da ein Buchhändler nicht mit der Erstellung, sondern lediglich dem Vertrieb der Bücher befasst sei, letzteres allerdings in großen Mengen, habe er keine realistische Kontrollmöglichkeit, einer rechtlichen Inanspruchnahme vorzubeugen. Was wir davon halten? Obiges gilt nur dann, wenn der betreffende Buchhändler vor der Unterlassungsaufforderung keine weitere Post erhalten hat, etwa den Hin…

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Themen: Haftung , Abmahnung , Urteil , GG , LG Hamburg , LG Berlin , Hamburg , Buch , Unterlassung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Werk , Buchhandel , Buchhändler , Rechtsverletzung , Persönlichkeitsverletzung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 22. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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