LG Hamburg: Beweislast für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing
Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.03.2008, Az. 308 O 76/07 - Die Beweislast für Urheberrechtsverletzungen bei liegt bei demjenigen, der eine Rechtsverletzung durch eine
Musiktauschbörse behauptet. Dabei reicht nach Ansicht des LG die von selbst
gefertigten Ausdrucken als Nachweis nicht aus. Anders als das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 sah das LG
Hamburg aber kein grundsätzliches Verwertungsverbot für die ermittelte IP-Adresse. Gelcihwohl kam auch das Hamburger Gericht zu einem
vergleichbaren Ergebnis: Klageabweisung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
- *** -
LG Hamburg, Urteil v. 14.03.2008, Az. 308 O 76/07 - Beweislast für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Öffentlichen Zugänglichmachung der
Musikaufnahmen (…) der Künstlergruppe (…) in einem Filesharing - System über den Internetanschluss der Beklagten.
Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin. Die Klägerin trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den
streitgegenständlichen Musikaufnahmen (…) der Künstlergruppe (…).
Am 11.07.2006 seien um 17:10:13 (MESZ) unter der IP-Adresse (…) insgesamt 170 Audiodateien mittels einer Filesharing - Software, die
auf dem Gnutella - Protokoll basiert, zum Herunterladen verfügbar gemacht worden, darunter Dateien mit den streitgegenständlichen
Musikaufnahmen.
Die IP-Adresse sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin habe eine solche Nutzung ihrer
Aufnahmen nicht gestattet.
Die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Musikaufnahmen (…) der
Künstlergruppe (…) auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing - Systemen bereitzustellen und damit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nicht Täterin der Rechtsverletzung zu sein und sich die
Verletzung auch nicht als Störer zurechnen lassen zu müssen. Auf ihrem Computer habe sich keine der streitgegenständlichen
Musikdateien befunden. Auch sonst sei ihr keine Rechtsverletzung durch Dritte in ihrem Haushalt bekannt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 31. Oktober 2007 und vom 13. Februar 2008 verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
13. Februar 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen…
»
Vollständiger Artikel