LG Hamburg: Betreiber eines Internetcafes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.11.2010 – Az.: 310 O 433/10) entschieden die Hamburger
Richter, dass der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen der eigenen Kunden haftet, sofern dieser keine Sperrmaßnahmen
vornimmt.
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Im streitgegenständlichen Sachverhalt bot ein Kunde über einen Rechner eines Internet-Cafes ein Film in einer P2P-Tauschbörse an. Der
klagende Musikverlag war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film und begehrte Unterlassung gegenüber dem Betreiber
des Cafes. Dieser jedoch behauptete, dass der Upload nicht durch ihn, sondern durch einen Kunden seines Cafes begangen wurde.
Die Richter des Landgericht Hamburgs gaben der Klage des Musikverlags statt. Der beklagte Betreiber des Cafes hafte für die
Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.
Begründet haben die Hamburger Richter ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte es unterlassen hat, Schutzmaßnahmen in seinem W-LAN
einzurichten. Daneben sei es ihm zumutbar gewesen, die für das erforderlichen Ports zu sperren.
Die Hamburger Richter zeigen mit ihrer Urteilsbegründung fehlendes Verständnis für die technischen Möglichkeiten von WLAN Netzwerken.
P2P Netzwerke können in der Regel auch gerade über andere als die Standard-Ports betrieben werden. Darüber hinaus darf natürlich
kritisiert werden, dass nicht von einem Laien verlangt werden kann, Ports an einem einzurichten.
Daher verfehlen die Richter die meiner Ansicht …
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