LG Hamburg: Betreiber von Internetcafé haftet auf Unterlassung
Was genau ist passiert?Der Betreiber eines Internetcafés war von der Firma N. abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Begründet wurde dies mit der Verletzung von Urheberrechten durch das widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten in Filesharing-Systemen im Internet. Tatsächlich war die IP-Adresse, unter welcher die Filmdatei öffentlich
zugänglich gemacht wurde, zum maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich dem Anschluss des Betreibers des Internetcafés zugewiesen. Die mit
der gerügte Urheberrechtsverletzung wurde
jedoch typischerweise nicht von ihm selbst begangen, sondern von einem seiner Kunden. Die Nutzungsrechte an dem Film hatte die Firma
N. zuvor von der Filmherstellerin A. V. Productions Inc. erworben.
Der Abgemahnte verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da er sich zu Unrecht abgemahnt sah und verwies
darauf, dass er als Betreiber eines Internetcafés schließlich keinen Einfluss darauf habe, was seine Kunden im Internet machen.
Die Firma N. beantragte daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung, es dem Betreiber des Internetcafés zu verbieten, den
besagten Film auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wie hat das
entschieden?In seinem Beschluss vom 25.11.2010 – Az. 310 O 433/10 gab das Landgericht Hamburg dem Antrag statt und begründete seine
Entscheidung wie folgt:
Der Betreiber des Internetcafés habe für diese Rechtsverletzung einzustehen, denn als Anschlussinhaber hafte er jedenfalls nach den
Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Rechtsverletzung durch einen Kunden des Internetcafés begangen worden sei. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte berge die
nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen würden. Dem
Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So könnten in…
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