LG Hamburg: Besitzer eines Internetcafé haftet für Rechtsverletzungen durch illegale Downloads seiner Kunden

Nachdem der Bundesgerichtshof in dem WLAN Urteil (I ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die Störerhaftung für Anschlüsse bestätigt hat, wurde gefragt, welche Auswirkungen dies für (Internet-)Cafes etc. haben würde.

Wir hatten auch darüber berichtet, dass eine Cafe-Kette nach Abmahnungen das Internet komplett abgeschaltet hatte.

Das LG Hamburg hat in einem Beschluss vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) entschieden, dass der Besitzer eines Internetcafés für Rechtsverletzungen durch illegale Downloads seiner Kunden haftet, wenn er nicht zumutbare Schutzmaßnahmen vorgenommen hat.

Sachverhalt Ein Musikverlag hatte einen Internetcafé-Betreiber verklagt, weil über einen seiner Rechner ein Film, an dem der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, in einer P2P-Tauschbörse zum Upload bereitgestellt wurde. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung des Musikverlags nicht und machte zudem geltend, dass der Film nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden hochgeladen worden sei. Daraufhin machte der Verlag einen Unterlassungsanspruch geltend.

LG Hamburg gibt Musikverlag Recht

Das Landgericht Hamburg gab dem Musikverlag Recht. Der Upload eines Filmwerks stelle eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar. Auch wenn man dem Vortrag des Internetcafé-Betreibers Glauben…

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Themen: Filesharing , LG Hamburg , Bundesgerichtshof , Wlan , Illegale Downloads , Landgericht Hamburg , Kette , Downloads , Sommer Unseres Lebens , I ZR 121/08 , Bgh I ZR 121/08 , Illegal Downloads , Illegal Musik Downloaden , Illegale Downloads Haftung , Internetcafebetreiber , LG Hamburg 310 O 433/10 , Wlan Urteil Bgh
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 30. Dezember 2010 auf http://www.juraexamen.info.

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