LG Hamburg: Androhung juristischer Schritte Zu den Voraussetzungen an eine ordnungsgemäßen Abmahnung.
1. Eine (ordnungsgemäße) Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird in ihr ein gerichtliches Verfahren für den Fall angedroht, dass die geforderte
Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird, um so dem Verletzer das Risiko deutlich zu machen, das er
im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. OLG Hamburg, WRP 1986, 292; OLG München, WRP 1981, 601). Die ausdrückliche
Androhung gerichtlicher Schritte ist jedenfalls notwendig, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass der Gegenseite
ein solches Vorgehen droht (OLG Hamburg WRP 1986, 292). 2. Ein Schreiben mit dem ein Markenverstoß geltend gemacht wird, die Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtungserklärung "bis zum..." gefordert wird und das mit der Formulierung "Weitere Schritte, auch
juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor" abschließt, stellt insoweit keine ordnungsgemäße Abmahnung dar. Bei einem solchen
Schreiben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger (Abgemahnte) erkennt, dass gerichtliche Schritte drohen. 3. Eine
Formulierung, dass sich ein Anspruchsteller "Weitere Schritte, auch juristische, (...) gegebenenfalls" vorbehalte, stellt keine
ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte dar, zumal die Umschreibung juristische Schritte nicht klar die Erhebung einer Klage
oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bedeutet, sondern auch die bloße Hinzuziehung eines Rechtsanwalts meinen kann. 4.
Grundsätzlich kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, auch aus den Umständen ergeben, insbesondere bei einer Abmahnung
durch einen oder daraus, dass dem
Schuldner aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung klar ist, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG
Berlin, Beschluss vom 24.05.2005, 5 W 70/05). Wird jedoch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes abgemahnt und wird ein Schreiben
beispielsweise mit dem Wort Rechnung statt Abmahnung überschrieben, kann bei dem Abgemahnten der Eindruck en…
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