LG Hamburg: ahd.de Priorität des späten Unternehmens
In einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de stellte sich für das LG Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) die Frage nach
der Registrierung und Nutzung einer Domain und dem dadurch eventuell entstehenden Kennzeichnungsrecht. Das Urteil gibt nochmals den
Hinweis, dass man zwar registrierte Domains nicht nutzen muss, aber deren Nutzung sinnvoll ist, um sich vor dem Zugriff späterer
Rechteinhaber zu schützen. Geklagt hatte ein Hard- und Software-Dienstleister, der seit Juli 2001 unter dem Unternehmensschlagwort
"ahd" auf dem Markt aktiv und seit Juli 2003 Inhaberin der Marke "ahd" ist. Er sah seine Kennzeichnungsrechte durch die Beklagte, die
bereits länger Inhaberin der Domain ahd.de ist, verletzt. Die Beklagte habe die Domain erst nach Juli 2001 zeitweise geschäftlich und
in einer ähnlichen Branche wie die Klägerin genutzt, worin die Klägerin eine Rechtsverletzung sieht und unter anderem die Freigabe
der Domain verlangte. Die Beklagte erklärte, "ahd" stehe als Abkürzung für "Althochdeutsch" und sei als solches ein generischer
Begriff. Sie wolle auf ihrer Seite über das Althochdeutsche informieren. Die Domain habe die Beklagte nie in einer Art geschäftlich
genutzt, die die Rechte der Klägerin verletze. Zudem war die Registrierung der Domain vor Gründung der Klägerin erfolgt, womit die
Registrierung selbst nicht rechtswidrig sei und eine Löschung deshalb nicht in Betracht käme. Das Landgericht Hamburg gab der Klage
unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichnungsrechte der Klägerin statt. Allein aus der Registrierung der Domain ergäben sich
nämlich noch keine Schutzrechte zugunsten der Domain, wobei die Registrierung selber aber auch keine rechtsverletzende Benutzung
darstelle. Die Schutzrechte zugunsten der Klägerin seien durch die Gründung und Geschäftsaufnahme der Klägerin im Juli 2001
entstanden. Irgendwelche älteren Schutzrechte vermochte die Beklagte nicht nachvollziehbar vorzutragen. Vielmehr sei eine erste
Nutzung der Domain frühestens für September 2002 ersichtlich. Die Rechte der Klägerin würden durch die aktuelle Nutzung der Domain
verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte irgendwelche Inhalte mit Bezug zum Althochdeutschen unter der Domain hinterlegt
habe. Vielmehr sei die frühere Benutzung, bei der Unternehmen, die irgendetwas mit "ahd" zu tun haben, die Homepage zu Verfügung
gestellt wurde, als Internetdienstleistung branchenähnlich zu den E-Commerce-Dienstleistungen, die die Klägerin anbiete. Der
Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz ergeben sich aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG.
----------------------------------------------------------- Autor: Daniel Dingeldey Weitere Informationen unter: www.domain-recht.de
und www.united-domains.de.
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