LG Hamburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.” ist nicht wettbewerbswidrig
LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10 § 312 d Abs. 4 BGB, § 355 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wir
bitten Sie, die Ware in ihrer an uns zurückzusenden.” keinen abmahnungsfähigen darstellt (ebenso: LG Bochum, Urteil
vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09 [hier]; anderer Auffassung: LG Berlin, vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07; LG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 9 O 1852/07 (280);
LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07 [hier]; LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05 [hier]; LG a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az: 2/2 O 404/05; OLG
Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07). Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen
aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Formulierung „Wir bitten Sie” als das, was es sei, nämlich eine unverbindliche
Bitte. Weder ergebe sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus
ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf “die
anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az. 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12
O 496/05“. Ferner sei hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass an anderer Stelle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (”§ 5″) sich
zunächst vier längere Absätze mit dem als solchem und den Widerrufsfolgen befassten. Ganz am Ende fände sich dann isoliert der
angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung sei daher für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass
eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht werde dadurch nicht in Frage gestellt.
Damit unterscheide sich der vorliegende Fall auch erheblich von demjenigen, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung
des OLG …
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