LG Hamburg: Unzulässiger Buy-Out Vertrag
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LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 312 O 411/09 § 307 BGB, § 31 UrhG
Das LG Hamburg hat einem Verlagshaus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit Rahmenverträgen, die mit Fotografen abgeschlossen werden, die Klausel “Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind.” zu verwenden. Demnach benachteiligt diese Pauschalvergütungsklausel den Fotografen, da auf diese Weise eine erforderlichenfalls rückwirkende Festsetzung einer angemessen Beteiligung an seinen Werken ausgeschlossen wird.
Landgericht Hamburg
Beschluss
In Sachen … gegen …
beschließt das Landgericht Hamburg …
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ZUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten die nachfolgend wiedergegebene Regelung (Ziff. 2 des Rahmenvertrag für Auftragsproduktion / Foto - beigefügt als Anlage Ast 1) für selbstständige Fotografen zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern diese folgende Klausel (Ziffer 2) enthält:
Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. …
Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Ü…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.
Kurz Pfitzer Wolf | 23. Juli 2009 — Das LG Hamburg (Beschluss vom 15.07.2009 – Az. 312 O 411/09) untersagte der Heinrich Bauer Achat KG die Verwendung folgender …
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