LG Hamburg: Die AGB-Klausel “Ist der bestellte Artikel nicht verfügbar, liefern wir gleichwertigen Artikel!” ist wettbewerbswidrig
LG Hamburg, vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03 §§ 3; 4
Nr. 11 UWG; §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB
Das LG hat in einer älteren Entscheidung darauf
hingewiesen, dass die „Sollte ein bestimmter
Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel)
zu.” gegen §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB und gegen das verstößt. Zitat: “a) Diese Klausel stellt nämlich eine Vereinbarung dar, die zu Lasten
des Verbrauchers von § 433 Abs. 1 BGG abweicht, indem sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, statt der vom Verbraucher
bestellten und aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten Ware eine andere, wenn auch qualitativ und preislich gleichwertige Ware zu
liefern und damit den Kaufvertrag zu erfüllen. Dieses Verständnis lässt sich jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten
Auslegung zugrunde legen. Zwar ist vom Wortlaut der Klausei auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass damit lediglich klar
gestellt werden sollte, dass die Beklagte - noch vor Abschiuss des Kaufvertrags und damit noch vor Entstehen eines kaufrechtlichen
Anspruchs auf Lieferung der bestellten Ware - die Möglichkeit habe, die Bestellung des Verbrauchers abzulehnen und ihm ein geändertes
Angebot, nämlich auf Lieferung einer qualitativ gleichwertigen Ware zu unterbreiten.
Indessen spricht gegen ein solches Verständnis der Klausel bereits, dass sich diese Möglichkeit der Beklagten bereits aus der
Vertragsautonomie ergibt, wonach es jedem nun einmal freisteht, ein Vertragsangebot anzunehmen oder nicht oder lediglich mit
Änderungen, wobei letzteres gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten ist. Die Klausel wäre daher überflüssig, wenn sie nur
diese sich aus dem Gesetz ergebende „Selbstverständlichkeit” wiederholen wollte. Es erscheint daher wesentlich naheliegender, dass
die Klausel auch und gerade die Fäile erfassen sollte, in denen bereits ein Vertragsschluss über die konkret vorn Verbraucher
bestellte Ware zustande gekommen ist und sich dann herausstellt, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist. Denn nur für diese
Fälle wäre die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung der Möglichkeit einer Ersatzlieferung für die Beklagte überhaupt
erforderlich. Für diese Auslegung sprechen auch die folgenden Sätze, wonach der Verbraucher „auch diesen [gemeint ist der
Ersatzartikel] bei Nichtgefallen zurückgeben” kann und wonach die Beklagte für den Fall, dass ein bestellter Artikel oder
Ersatzartikel nicht lieferbar sein sollte, berechtigt sein soll, sich von der Vertragspflicht zu lösen. Aus dem letzten Teil wird
deutlich, dass die Beklagte offenbar selbst - auch bei der Nichtlieferbarkeit eines Ersatzartikels - bereits das Entstehen einer
„Vertragspflicht” voraussetzt, mithin die Klausel jedenfalls auch in diesen Fällen zur Anwendung bringen will. Auch der Hinweis an
den Verbrauch…
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