LG Hamburg: Die AGB-Klausel “Ist der bestellte Artikel nicht verfügbar, liefern wir gleichwertigen Artikel!” ist wettbewerbswidrig

LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03 §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB

Das LG Hamburg hat in einer älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.” gegen §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: “a) Diese Klausel stellt nämlich eine Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von § 433 Abs. 1 BGG abweicht, indem sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, statt der vom Verbraucher bestellten und aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten Ware eine andere, wenn auch qualitativ und preislich gleichwertige Ware zu liefern und damit den Kaufvertrag zu erfüllen. Dieses Verständnis lässt sich jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde legen. Zwar ist vom Wortlaut der Klausei auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass damit lediglich klar gestellt werden sollte, dass die Beklagte - noch vor Abschiuss des Kaufvertrags und damit noch vor Entstehen eines kaufrechtlichen Anspruchs auf Lieferung der bestellten Ware - die Möglichkeit habe, die Bestellung des Verbrauchers abzulehnen und ihm ein geändertes Angebot, nämlich auf Lieferung einer qualitativ gleichwertigen Ware zu unterbreiten.

Indessen spricht gegen ein solches Verständnis der Klausel bereits, dass sich diese Möglichkeit der Beklagten bereits aus der Vertragsautonomie ergibt, wonach es jedem nun einmal freisteht, ein Vertragsangebot anzunehmen oder nicht oder lediglich mit Änderungen, wobei letzteres gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten ist. Die Klausel wäre daher überflüssig, wenn sie nur diese sich aus dem Gesetz ergebende „Selbstverständlichkeit” wiederholen wollte. Es erscheint daher wesentlich naheliegender, dass die Klausel auch und gerade die Fäile erfassen sollte, in denen bereits ein Vertragsschluss über die konkret vorn Verbraucher bestellte Ware zustande gekommen ist und sich dann herausstellt, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist. Denn nur für diese Fälle wäre die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung der Möglichkeit einer Ersatzlieferung für die Be­klagte überhaupt erforderlich. Für diese Auslegung sprechen auch die folgen­den Sätze, wonach der Verbraucher „auch diesen [gemeint ist der Ersatzartikel] bei Nichtgefallen zurückgeben” kann und wonach die Beklagte für den Fall, dass ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein sollte, berechtigt sein soll, sich von der Vertragspflicht zu lösen. Aus dem letzten Teil wird deutlich, dass die Beklagte offenbar selbst - auch bei der Nichtlieferbarkeit eines Ersatzartikels - bereits das Entstehen einer „Vertragspflicht” voraussetzt, mithin die Klausel jedenfalls auch in diesen Fällen zur Anwendung bringen will. Auch der Hinweis an den Verbrauch…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Zitat , Bgb , LG Hamburg , Hamburg , Unterlassung , Uwg , Agb , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Klausel , Anderen Artikel , Gleichwertiger Artikel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. August 2010 auf http://damm-legal.de.

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