LG Hamburg: Admin-C haftet für Domaininhalte
am 19.04.2007 von http://www.telemedicus.info/
Auch der „Admin-C“, also der administrative Ansprechpartner einer Domain kann für deren Inhalte haften. Das entschied das LG Hamburg Anfang April (Az. 327 0 699/06). Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der eigentliche Domaininhaber eine ausländische Firma, der administrative Ansprechpartner aber ein deutscher Rechtsanwalt war.
Als Begründung beriefen sich die Richter unter anderem auf die Richtlinien der deutschen Domainverwaltungsstelle Denic. Demnach sei der „Admin-C“ eine natürliche Person, die als „Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“. Der Admin-C sei demnach mehr als ein bloßer Vermittler und könne als Störer für die Inhalte einer Domain haftbar gemacht werden.
Das LG Hamburg folgt damit der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der letzten …
Admin-C Haftung für rechtswidrige Inhalte von Webseiten
DPMS INFO / Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Kosten einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrige Inhalte bejaht hatte. Sehr problematisch ist diese Rechtsprechung, weil der …
Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
Handakte WebLAWg / In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu...…
LG Hamburg: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 10 Haftung im Internet in besondere…
LG Hamburg - Haftung des Admin-C
advobLAWg / Kollege Dr. Bahr weist in seinen Kanzlei-Infos auf die Hauptsache-Entscheidung des LG Hamburg zur Haftung des Admin-C für Inhalte von Internetseiten hin. Hierin bestätigt das LG Hamburg wie auch schon im Verfügungsverfahren die Haftung des Admin-C…
OLG Hamburg: Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Hamburg (Urt. v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04) hatte über eine gezielte Domain-Behinderung durch einen Mitbewerber zu entscheiden.Ein Wettbewerber, der Antragsgegner, hatte mehrere Domains mit dem (Teil-) Namen der Antragstellerin registriert…
LG Hamburg: Haftung des Admin-C
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Hamburg (Urt. v. 05.04.2007 - Az.: 327 O 699/06) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der verbotene Glücksspiele angeboten werden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.Domain-Inhaberin war eine auslÅ
OLG Hamburg: Keine Haftung des Admin-C
Telemedicus / Der Admin-C einer Domain haftet nicht als für rechtswidrige Inhalte einer Domain. Das hat das OLG Hamburg am 22. Mai entschieden. Bei der Position des Admin-C handele es sich nicht um eine „gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlich…
Der Admin-C einer .de Domain kann für die Inhalte auf dieser Seite hafte
DPMS INFO / Der gegenüber der DENIC e.G. administrativ Verantwortliche einer Domain, der sog. admin-C (Administrative Contact) kann für die unter dieser Domain verbreiteten Inhalte zivilrechtlich auch von Dritten zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das L…
LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Admin-C - Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler und willentlicher Beitrag zu dem Angebot und den Inhalten auf einer Internetseite.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit b…
Law-Podcasting.de: Haftung des Admin-C bei DE-Domains
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema Haftung des Admin-C bei DE-Domains.Inhalt: Haftet der administrative Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain? Wenn ja, unter welchen Umständen…
AG München: Admin-C ist Domaineigentümer
muepe.de | weblog peter müller / Über das Urteil des AG München (Az: 155 C 17588/04) und das darauf folgende Urteil des LG München I (Az: 34 S 1671/04) wurde bereits berichtet. Die Gerichte hatten sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem sich der Kläger einen Domainnamen er…
Haftet der Admin-c für Domain-Registrierung und Content?
Prof. Dr. jur. Dieter Nennen / Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC) ist für die Registrierung der Internet-Domains mit der Top Level Domain (TLD) .de zuständig, so z. B. für www.nennen.de. Nach Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien gilt Folgende…
» Haftung des Admin-C
Bei der Registrierung von Domains wird u. a. eine Person als "Admin-C" (= administrative contact) in der Registrierungsdatenbank eingetragen
