LG Hamburg: Abmahnung und Verbot des Verkaufs von Artikeln ohne Registrierung nach ElektroG

LG Hamburg, 12.03.2007, Az. 416 O 68/07 – Red. Leitsätze:

Ein Verbot Geräte der Unterhaltungselektronik zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei nach ElektroG in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, kann aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG per Abmahnung bzw. einsteiliger Verfügung durchgesetz werden. Bei eienr fehlenden Registrierung nach ElektroG handelt es sich nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht.

Anm.: Der Import un Verkauf von Elektrogeräten stellt ein erhebliches Risiko dar. Es ist auf eine Registrierung nach ElektroG zu achten. Wer dies unterläßt, kann nach Wettbewerbsrecht abgemehnt werden.

Wie weiter mitgeteilt, konnte zudem auch eine vorgelegte Schutzschrift den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Abmahnkosten nicht verhindern. Im Bereich der Abmahnungen haben es die von der Abmahnung Betroffenen immer noch rechtlich schwerer ihre Interessen durchzusetzen. Eine “prozessuale Waffengleichheit” – ein vom BVerfG gefordertes Gebot für Zivilverfahren – besteht insoweit in der Praxis m.E. nicht.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Landgericht Hamburg, 12.03.2007, Az. 416 O 68/07 – Abmahnung und einstweilige Verfügung zum Verbot des Vertriebs von Elektroartikel nach ElektroG Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,0; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

Geräte der Unterhaltungselektronik der Marke „P.“ zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stfg. E-A-Register, ….straße … in …., Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 150.000,– zur Last.

Gründe

Die Schutzschrift des Rechtsanwalts hat vorgelegen.

Das Verbot rechtfertigt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG. Die Antragstellerin …

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Themen: Abmahnung , Urteile , LG Hamburg , Abmahnungen , Hamburg , Software / Hardware , Ecommerce , Einstweilige Verfügung , Landgericht Hamburg , Elektrog , Online-auktionen , Elektrogeräte
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 14. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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