LG Hamburg: Abmahnung per E-Mail zulässig

In der Regel erfolgt eine Abmahnung schriftlich und wird per Einschreiben mit oder per Fax an den Verletzer zugestellt, um den Zugang Gerichtsfest nachweisen zu können. Die einfache Zustellung per E-Mail zählte vor Gericht bisher als nicht nachweisbar, in soweit wird eine digitale Signatur gefordert. Nun hat das Landgericht Hamburg in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 07.07.2009 – Az.: 312 O 142/09) entschieden, dass die Zustellung einer Abmahnung auch per einfacher E-Mail möglich ist.

Dabei lag dem zu verhandelnden Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger mahnte ein Internet-Branchenportal ab, weil es rechtsmissbräuchlich die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ verwendete. Dabei sandte der Kläger die Abmahnung nur per E-Mail an das Branchenportal und schickte diese gleichzeitig als Blindkopie an einen Kanzleikollegen, die diesen auch erreichte. Die Beklagte jedoch behauptete, die E-Mail niemals erhalten zu haben, da sie von der internen Firewall abgefangen worden sei. Außerdem zweifelte die Beklagte grundsätzlich an der Zulässigkeit von Abmahnungen per einfacher E-Mail.

Nachdem keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgte, beantragte der Anwalt der Klägerseite eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Diese legte darauf hin Widerspruch gegen die Verfügung ein.

Das Landgericht Hamburg hatte sich im darauf folgenden Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Abmahnung grundsätzlich per E-Mail zulässig sei und wann diese als zugegangen angesehen wird. Das LG Hamburg führte dabei aus, dass die Abmahnung grundsätzlich auch per E-Mail zugesandt werden könne. Die Hamburger Richter argumentierten, dass die von einer Firewall abgefangene E-Mail grundsätzlich als zugegangen anzusehen sei. Das Risiko, dass die E-Mail nicht mehr abrufbar sei, trage bei einer Abmahnung stets der Empfänger. Sie gelte damit auch dann als zugestellt, wenn der Adressat vorgebe, sie nicht erhalten zu haben.

Fazit: Ein überraschendes Urteil des Landgerichts Hamburg, das in der Begründung die einfache E-Mail mehrmals ausdrücklich auf eine Stufe mit dem körperlichen Brief stellt und auch die Mailbox mit dem Hausbriefkasten vergleicht. Einschränkend wird verlangt, dass es sich um eine Mail-Adresse handelt, die im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Darüber hinaus gilt die Entscheidung auch nur für den Zugang von Abmahnungen, wo die wettbewerbsrechtliche Besonderheit besteht, dass der Abgemahnte stets das Risiko für den Zugang der Nachricht trägt. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass die Abmahnung ordnungsgemäß abgeschickt wurde.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass außerhalb des Wettbewerbsrechts für den Zugang von E-Mails auch weiterhin die strengen Regelungen für den Na……

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Themen: E-mail , Abmahnung , LG Hamburg , Zustellung , Online-recht , Landgericht Hamburg , Firewall , Zugang
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. Februar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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