LG Hamburg: Abmahner Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.

Anm. RA Exner: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder “eingespielt”. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden – andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Landgericht Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung.

Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schadensersatzpflichtig. Das Landgericht Hamburg hat am 23.03.2010 in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.

In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihne…

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Themen: Abmahnung , Urheberrechtsverletzung , Urteile , Rechtsanwalt , LG Hamburg , Abmahnungen , Hamburg , Urheber- / Bildrecht , Lizenzrecht , Tonträger , Abmahnkosten , Landgericht Hamburg , Musiker , Rap , Bushido
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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