LG Hamburg: Abmahner Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt
Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG den Rap-Musiker
wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen
Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig
nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.
Anm. RA Exner: Der selbst ist als Abmahner bekannt,
auch hier liegen vor. Es hat fast den
Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder “eingespielt”. Nur schwer verständlich
ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden – andererseits aber
diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger
Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.
Siegfried Exner, Kiel
verurteilt
Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung.
Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schadensersatzpflichtig. Das Landgericht
Hamburg hat am 23.03.2010 in zwei Zivilverfahren
verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark
Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden
Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004,
die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.
In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es
im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von
urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich
der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich
geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz
zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen
getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA
als Komponisten eingetragen werden und ihne…
» Vollständiger
Artikel