LG Hamburg: Ein Abmahnender Verband handelt selbst wettbewerbswidrig, wenn er Rechtsverstöße bei Mitgliedern duldet
LG Hamburg, vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09 § 8 Abs. 4
UWG
Das LG hat entschieden, dass ein Verband, der
Nicht-Verbandsmitglieder (hier: wegen Verstoß gegen das Glücksspielrecht) kostenpflichtig abmahnt, rechtsmissbräuchlich im Sinne von
§ 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn er nicht zugleich gleichartige Wettbewerbsverstöße bei den eigenen Mitgliedern abmahnt und dies vielmehr
planmäßig duldet. Hierin liege eine Diskriminierung, die der Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des BGH könnte ein vorliegen, wenn ein grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene vorgehe, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde (BGH, Urteil vom
23.01.1997, I ZR 29/94, Rn. 34, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, nach juris). Es sei zwar grundsätzlich nicht missbräuchlich,
wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgehe. Denn es stehe dem Inanspruchgenommenen
frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen (BGH, Urteil vom 01.02.1967, Az. Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 432 -
Grabsteinaufträge I; BGH. Urteil vom 12.07.1984, Az. I ZR 37/82, Rn. 20, GRUR 1985, 58, 59 - Mischverband II; BGH, Urteil vom
17.09.1998, Az. I ZR 117/96, Rn. 27 - Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 06.04.2000, Az. I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an
Ärzte, nach juris). Dies gelte auch dann, wenn ein Verband, der eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen wolle, zunächst
gegen einen Dritten und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorgehe (BGH, …
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