LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren bei weitem noch nicht rechtsmissbräuchlich
am 02.01.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Das LG Hamburg beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil
mit der Frage, ob 50 Abmahnungen durch einen Händler in drei Jahren den Vorwurf
des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen. Dies sei jedoch bei weitem nicht" der
Fall, so das LG Hamburg.
Zunächst stellte das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 = 347/07) klar, dass das Vorliegen
eines Missbrauchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des einzelnen
Falles zu beurteilen sei. So liege ein Missbrauch etwa vor, wenn der
Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend
sachfremde, für sich gesehen nich schützwürdige Interessen und Motive verfolge
und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der
Verfahrenseinleitung erscheinen.
Hinweis: Als typischen Beispielfall nennt das Gesetz etwa
die Geltendmachung eines Anspruchs, der vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist wiederum auszugehen, wenn sich
die Abmahntätigkeit verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis
zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der
Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches
Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht nun, dass der Beklagte
nicht hinreichend vorgetragen habe, dass ein krasses Missverhältnis zwischen
der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers und der von ihm entfalteten
Abmahntätigkeit bestehe. So habe der Kläger vorgetragen, dass er monatlich ca.
250.000, -- mit dem Verkauf von Computerhardware umsetzt und regelmäßig
mehrere hundert Gegenstände gleichzeitig zur Auktion einstellt. Gemessen an
dieser geschäftlichen Tätigkeit seien die von dem Beklagten vorgetragenen 50
Verfahren gleicher Art in den letzten 3 Jahren bei weitem nicht geeignet, den
Anschein zu erwecken, ein nennenswertes wirtschaftliches oder
wettbewerbspolitisches Interesse des Antragsstellers an der Rechtsverfolgung
stehe weit im Hintergrund, die Abmahntätigkeit habe …
LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren
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