LG Hamburg: 50 Abmahnungen in 3 Jahren

Das LG Hamburg beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob 50 Abmahnungen durch einen Händler in drei Jahren den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen. Dies sei jedoch „bei weitem nicht” der Fall, so das LG Hamburg.

Zunächst stellte das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 O 347/07) klar, dass das Vorliegen eines Missbrauchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen sei. So liege ein Missbrauch etwa vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nich schützwürdige Interessen und Motive verfolge und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

Hinweis: Als typischen Beispielfall nennt das Gesetz etwa die Geltendmachung eines Anspruchs, der vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist wiederum auszugehen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann. (…)

Quelle: Presseanzeiger.de vom 03.01.2008

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Themen: Rechtsprechung , LG Hamburg

Erschienen 4. Januar 2008 auf http://log.handakte.de/.

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