OLG Hamm: Wer im Spam-Fax als Kontakt benannt wird, gilt als “Störer”
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 29. Januar 2010 — OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09 §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB Das OLG Hamm hat entschieden, d…
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in einem Hinweis nunmehr ein Urteil des Landgerichts Hagen, in dem ein Versender unerbetener Werbefaxe zur Unterlassung und Schadensersatz verurteilt wurde, der seine Verantwortung für die Tat vehement bestritten hatte. Dem Fall lag eine unerbetene Faxwerbung an einen Mandanten der Kanzlei Richter Berlin zugrunde. Die Ermittlungen des Veranlassers gestalteten sich außerordentlich schwierig. Der Absender hatte eine "Intertraeder International Enterprise Ltd." als angeblichen Absender angegeben und zwar obendrein deren angebliche Niederlassung Mexiko ("Ndl. Mexiko"). Als Kontaktadressen waren ein Postfach in Remscheid und mehrere dubiose, durch ihre Schreibweise geschickt eine ausländische Lokalisation sugerierende Rufnummern sowie eine Hotmail-E-Mail-Adresse angegeben worden. Dennoch konnte die Kanzlei Richter Berlin in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur, einer Detektei und Experten des gemeinnützigen Verbraucherschutzvereins Antispam e. V. letztlich das Postfach und sämtliche Rufnummern auf einen Karl-Adolf Bösebeck aus Ennepetal bei Hagen zurückführen. Obendrein gab eine Person, die in einem Testtelefonat auf einer der genannten Rufnummern angab, Karl-Adolf Bösebeck zu sein, zu, die Werbfaxe selbst versandt zu haben, Sachbearbeiter in Deutschland für die darin beschriebene Kreditbearbeitung zu sein und über die Kreditvergabe auch zu entscheiden. Dies hinderte Karl-Adolf Bösebeck selbstverständlich nicht, auf eine Abmahnung hin zu bestreiten, dass er das Werbefax versandt habe oder in irgendeiner Weise dafür verantwortlich zu sein. Auch im Prozess vor dem Landgericht Hagen gab er dann zwar an, für die angebliche Firma Intertraeder International Enterprise Ltd. als Sachverständiger tätig gewesen zu sein, jedoch habe er selbst das Fax nicht versandt. Es könne allenfalls sein, dass die Firma Intertraeder International Enterprise Ltd. das Fax versandt habe, der er sein Einverständnis mit der Verwendung seiner Kontaktangaben in derartigen Schreiben erteilt habe oder aber einer seiner Kunden, da er auf Anfrage solche Schreiben an Kunden herausgebe. Das Landgericht Hagen ließ es offen, ob dem zu glauben sei und verzichtete auch auf die Anhörung des zum Beweis angebotenen Zeugen für das geführte Testtelefonat. Der Beklagte sei jedenfalls Störer: "Der Beklagte ist als Störer in diesem Sinne anzusehen, da davon auszugehen ist, dass die streitgegenständliche Werbesendung in seinem Verantwortungsbereich versandt wurde. In dem Werbefax sind als Kontaktadressen ein Postfach, eine Mobilfunknummer und eine Faxnummer des Beklagten angegeben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2009 angegeben, dass er als Industriekaufmann und teils auch als Sachverständjger für die als Absender genannte Firma Intertraeder-International-Enterprise Ltd. tätig ist. Als mögliche Erklärungen dafür, wie es zu der Versendung des Faxes an den Kläger kommen konnte, hat der Beklagte zum einen eine Versendung durch die Firma Intertraeder-International-Enterprise Ltd. genannt, der gegenüber er sein Einverständnis mit der Verwendung seiner des Angaben in derartigen Schreiben erklärt hatte, und zum anderen eine Versendung durch einen seiner Kunden, da er auf Anfrage solche Schreiben an Kunden herausgegeben habe, die ihrerseits ihren Kunden entsprechende Angebote machen wollten. In beiden möglichen Fällen lag die Versendung damit letztlich im Verantwortungsbereich des Beklagten, der das Schreiben herausgegeben und sein Einverständnis mit der Verwendung erteilt hat, der durch die Verwendung wegen der Nennung seiner Geschäftskontakte begünstigt wurde und der die Verwendung durch eine entsprechende Untersagung der Nutzung seiner Daten hätte untersagen können.Mithin ist der Beklagte als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen und als solcher vorliegend passivlegitimiert." Den Eingriff in den Geerbebetrieb sowie dessen Rechtswidrigkeit bejahte das Gericht mit ebenso knappen Worten, wie die Wiederholungsgefahr; auf ein Verschulden komme es nicht an. Den Streitwert setzte das Gericht mit EUR 7.500 fest. Hiergegen wandte sich der Beklagte in seiner Berufung zum Oberlandesgericht Hamm. Es fehle an einem zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb, die Wiederholungsgefahr sei entfallen und der Beklagte sei für die Faxwerbung nicht verantwortlich, sondern die ominöse Intertraeder International Enterprise Ltd. In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 gaben die Richter folgenden Hinweis zu Protokoll: "Der Senat führte in diesem Zusammenhang aus, dass die rechtliche Einordnung des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfes angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dem Senat nicht als zweifelhaft erscheine. Der Bundesgerichtshof habe noch in diesem Jahr in gleichartigen Fällen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bejaht. Die Störereigenschaft des Beklagten sei schon deshalb nicht fraglich, weil dieser nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er für die Versendung von Werbefaxen nicht verantwortlich sei und diese insbesondere nicht steuern könne. Die Wiederholungsgefahr sei mit Blick darauf, dass der Beklagte die beanstandete Werbung verantwortlich zugelassen habe, und die Weigerung, sich zu einer Unterlassung zu verpflichten, nicht in Frage zu stellen. Dass die Zulassung der Revision nicht in Frage komme, verstehe sich von selbst." Der Streitwert des Verfahrens nach der sodann erfolgten Berufungsrücknahme wurde auch in der zweiten Instanz auf EUR 7.500 festgesetzt. (LG Hagen, Urt. v. 23.03.2009, 4 O 366/07 und OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll v. 04.12.2009, 9 U 88/09)
Erschienen 11. Dezember 2009 auf http://www.spam-abwehren.de.
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