LG Hagen: Nachbauten von Tonerkartuschen dürfen nur mit entsprechendem Hinweis vertrieben werden
LG Hagen, vom 25.10.2012, Az. 22 O 113/12 § 3
UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG
Das LG Hagen hat entschieden, dass der Vertrieb von nachgebauten Tonerkartuschen für Drucker irreführend und damit wettbewerbswidrig
ist, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Originalkartuschen handelt. Bei der bloßen Angabe der
Artikelbezeichnung ohne Erläuterungen (z.B. „Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055″) handele es sich um eine durch Unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:
Hagen
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 22.10.2012 und durch Vorlage der darin genannten Anlagen glaubhaft gemachten
tatsächlichen Angaben der Antragstellerin gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs.1, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3; 935, 938
ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die
einstweilige Verfügung:
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne
darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu
hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;
und / oder
…
» Vollständiger Artikel