Keine Halterhaftung gegenüber Haftpflichtversicherung
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer | 15. März 2011 — In dem Verfahren Az.: VI ZR 288/09 hatte der BGH über die Klage einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen die Halterin eines bei …
LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10 § 439 BGB
Das LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Hagen
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Hubraum/KW #####/####, Farbe 601Schwarz/Farbe Innen 111 schwarz, Knie-Airbag für Beifahrer, Klimaautomatik, drei Zonen, getrennt regelbar, mit Zigarettenanzünder im Fond, Außenspiel elektrisch anklappbar, 5ER Leichtmetallräder ti 19 in Dunkelgrau mit Bereifung 235/40, 5 TG Sportpaket ti, Parksensoren vorne und hinten in die Stoßfänger integriert, Bose Soundsystem mit digitalem Verstärker, 10 Lautsprechern, Überführung und Zulassung zu liefern und zu übereignen Y3-um-Y3 gegen Übereignung des von der Beklagten an den Kläger verkaufen Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestell-Nr. ZAR93900007258039.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die der Streitverkündeten entstanden Kosten trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Neulieferung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Kaufvertrags in Anspruch.
Am 11.08.2009 kaufte der Kläger von der Beklagten einen neuen Pkw Alfa Romeo 159, Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo zum Kaufpreis von 37.030,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 26.10.2009 übergeben. Der Kläger verwendete das Fahrzeug teilweise privat und teilweise für seine Pizzeria. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen überhöhten Ölverbrauch hatte. Bereits am 30.10.2009 hatte es nach 160 gefahrenen Ki…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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