LG Görlitz verwirft Ablehnung als "verbraucht" - Irrtum oder Lüge?

Das LG Görlitz hat die Beschwerde in der Ablehnungssache gegen Richter Ronsdorf (AG Zittau) als "verbraucht" verworfen. "Zwar", so das LG, "hat das Amtsgericht zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als verspätet bewertet. Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist." - exakt unsere (allerdings auch triviale) Argumentation. Allerdings, und so kommt das LG nun doch noch zur Verwerfung der Beschwerde, stütze sich die Ablehnung "auf Vorgänge, mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden." Nun ist das, zurückhaltend formuliert, nicht wahr. Dies ist auch einfach feststellbar: Das in Frage stehende Ablehnungsschreiben macht drei Ablehnungsgründe geltend, von denen sich zwei am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben - diese können schwerlich bereits bis zum 12.12.2007 in anderen Ablehnungen vorgebracht worden sein... Dass der dritte Grund daneben kaum als verbraucht gelten dürfte, da die seinerzeitige Ablehnung willkürlich vom betroffenen Richter selbst als "unzulässig" verworfen wurde - fast geschenkt. Nun haben wir es seit Jahren mit RiAG Ronsdorf in dieser Sache zu tun, der sich immer wieder dadurch ausgezeichnet hat, Andreas als dem Betroffenen in diesem Strafverfahren Rechte zu verweigern, willkürliche Entscheidungen zu treffen etc. pp. Dass dieser Richter dennoch weiterhin in der Sache tätig ist, war bisher dem Umstand geschuldet, dass das Kollegium am AG Zittau Ronsdorf "den Rücken freigehalten" hat und die bisherigen Ablehnungen teils mit absurden, teils ohne Begründungen (zu vorgebrachten Vorwürfen) verworfen hat. Dann kommen wir endlich einmal in dieser Sache in die nächste Instanz - und diese erfindet schlicht Tatsachen, um wiederum den werten Herrn nicht aus dem Verfahren nehmen zu müssen?! Nun mag das ein Irrtum gewesen sein. Ein zwar nicht so recht erklärbarer, auch kein wirklich entschuldbarer - aber wir wollen zunächst einmal in unserer unendlichen Gutmütigkeit das Beste annehmen. Bevor wir also diesen Beschluss als Rechtsbeugung interpretieren, gehen wir von einer Schusseligkeit aus und haben der Kammer (Vizepräsidentin Becker sowie die Richter am LG Strauch und Bohner) per Gegenvorstellung die Möglichkeit …

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Themen: Amtsgericht , Kollegium , Ablehnung Wg. Befangenheit

Erschienen 28. September 2009 auf http://tkdv-zittau.blogspot.com/.

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