Man kann auch zu wenig abmahnen!
kanzlei.biz | 6. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Eine Internetseite ist kein Prospekt im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV. Landgericht Gießen Urteil…
LG Gießen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 S 64/10 § 4 BGB-InfoV
Das LG Gießen hat entschieden, dass durch Verstöße auf einer Internetseite kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, die hinsichtlich fehlender Verbraucherinformationen in einem Reisekatalog abgegeben wurde. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die “prospektmäßige” Bewerbung von Pauschalreisen ohne Angabe gewisser Informationspflichten zu unterlassen. Bei Angaben auf einer Webpräsenz handele es sich jedoch nicht um prospektmäßige Angaben, da sie keine dauerhafte Informationsgrundlage darstelle. Hier hätte zunächst eine gesonderte Abmahnung erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Gießen
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 17. Februar 2010 abgeändert und wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht eine Vertragsstrafe gegen die Beklagte geltend, nachdem diese sich infolge einer Abmahnung aufgrund ihres gedruckten Reisekataloges, in dem Pflichtangaben nach § 4 BGB-InfoV fehlten, gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, es zu unterlassen, „Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben”, ohne dabei in der Unterlassungserklärung näher genannte Angaben zu machen. Anlass der Klage ist nunmehr die Webseite der Beklagten, auf der von ihr angebotene Reisen ohne die in der Unterlassungserklärung genannten Angaben beschrieben werden.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag gegen den das amtsgerichtliche Urteil verteidigenden Kläger weiter.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß der §§ 540 II, 313a I ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sind gewahrt; der Kläger greift die Auslegung der Unterlassungserklärung an und legt dar, aus welchen Gründen er ihr einen anderen Inhalt zumessen will als das Amtsgericht.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Vertragsstrafenanspruch gem. § 339 BGB aus der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung. Denn die Angaben auf der Webseite sind nicht „prospektmäßig”, also in der Art eines Prospektes (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., „…mäßig”) erfolgt. „Prospektmäßig” kann nach dem allgemeinen Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass auch Medien erfasst werden sollen, die einem Prospekt in Inhalt und Funktion gleichen, n…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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