LG Fulda: Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich
LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08 §§ 142, 123, 124 BGB
Das LG hat entschieden, dass bei einem so
genannten Adressbuchschwindel auch dann eine wegen Täuschung möglich ist, wenn der “Angeschwindelte” selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach
Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war,
habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR
handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein
Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form
kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit “Widerspruch” betitelte Schreiben
des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten
Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der
Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten
selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden
herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Usächlichkeit der arglisitigen
Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.
Fulda
Beschluss
In dem Rechtsstreit … weist die Kammer darauf hin, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen, bezeichnet
die Berufungsbegründung nicht.
In der Sache ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit im Ergebnis zutreffender Begründung
die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspru…
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