LG Freiburg: Kein Pauschalpreis von 9,99 EUR für anwaltliche Erstberatung

Seit dem 01.07.2006 gibt es eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG für die außergerichtliche Beratung: Für solche Beratungstätigkeiten gibt es keine festen Gebührensätze mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung erhält der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG “Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts”. Diese Neuregelung wollte eine Anwaltskanzlei für ihre Werbung nutzen, indem sie in großformatigen Anzeigen mit dem Slogan “Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!” warb. Der zuständigen Anwaltskammer war diese Werbung jedoch ein Dorn im Auge, weshalb sie die Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Zu Recht, wie das Landgericht Freiburg entschied. Eine Pauschalvergütung von 9,99 EUR für eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet, also etwa auch bei schwierigen Fragen der Testamentsgestaltung, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko und zur Verantwortung des Anwalts. Zudem habe die Kanzlei sich vorbehalten, in schwierigen Fällen die Beratung nicht zum versprochenen Preis zu erbringen. Das sei irreführend, da der potentielle Mandant mit der Werbung in diesen Fällen über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht werde (LG Freiburg, Urteil v. 11.10.2006 – Az: 10 O 72/06).

Sachverhalt

Die Beklagten sind Rechtsanwälte.

In Zeitungsannoncen hatten Sie unter der Überschrift „Leisten Sie sich den Anwalt Ihrer Wahl!“ mit dem Slogan „Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!“ geworben. In der Anzeige wurden potenzielle Interessenten darauf hingewiesen, dass das Honorar von 9,99 EUR nur für die erste mündliche Beratung gelten solle, die Originalanzeige abgegeben werden und vor der Beratung Barzahlung gegen Rechnung und Quittung erfolgen solle. Im Übrigen enthielt die Anzeige die Adresse der Anwaltskanzlei der Beklagten, die Telefon- und Fax-Nr. sowie deren E-Mail- und Internetadresse.

Die Klägerin als berufsständische Organisation verlangte von den Beklagten Unterlassung dieser Werbung, da Sie irreführend sei und zu einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb der Rechtsanwälte durch Dumpingpreise führe. Nachdem die Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatten, beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung

Das LG gab dem Verfügungsantrag vollumfänglich statt:

[…] I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten berufsständischen Organisation aus mehreren […] Gründen zu, denn die Werbung der Beklagten ist aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

1. Der Text der Werbeanzeige kann von e…

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Themen: Kosten , Freiburg , Slogan

Erschienen 7. Februar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.

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