LG Freiburg gegen die ständige Rechtssprechung des BGH
am 03.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Es geht um die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dabei stellt das Landgericht in einer Entscheidung vom November 2006 die nur auf den allerersten Blick plausible These auf, dass es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitnehmeranteile um ein Bargeschäft nach § 142 InsO handeln kann:
Diese Rechtsverhältnisse, die ein Dreiecksverhältnis bilden, können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Zwar besteht ein Anspruch der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber auf Auskehrung des Gesamtbetrags der Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile jedoch rein formeller Natur. Materiell findet dieser Anspruch seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis. Denn der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Arbeitnehmer als Teil des Arbeitslohns. Die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien das Bruttoentgelt. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bezieht sich somit auch auf die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Der an die Sozialversicherungsträger ausgezahlte Beitragsteil ist deshalb ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögenswert. Dass dieser nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, sondern aus sozialrechtlicher Verpflichtung direkt an die Sozialversicherungsträger, ändert an dieser Rechtsbeziehung nichts, sondern stellt nur eine technische Ausgestaltung der Zahlung dar und bedeutet letztlich nichts anderes als die Leistung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer. Der Zahlungsweg wird nur gewählt, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer diesen Teil seiner Arbeitsvergütung in der sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet. Es geht deshalb nur um eine Vereinfachung des Verfahrens durch Abkürzung des Zahlungswegs und um eine Sicherstellung der Mittelverwendung. Weitere Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat diese Regelung nicht (BAGE 97, 150).
Handelt es sich …
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