Garantieklausel beim Autokauf
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LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011, Az. 3 S 77/11 § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Gebrauchtwagengarantie eine Klausel, die dem Käufer Bedingungen für den Eintritt der Garantie (z.B. Wartungen) auferlegt, nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Garantie ohne zusätzliches Entgelt gewährt werde. Dann handele es sich bei dem Erfordernis regelmäßiger Wartungen um eine kontrollfreie negative Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus sei eine solche Klausel jedoch auch bei Eingreifen einer Inhaltskontrolle wirksam, weil der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Freiburg
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 25. Januar 2011 - 1 C 238/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 25. Januar 2011 - 1 C 238/10 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Garantievereinbarung.
Am 23. Oktober 2009 kaufte der Kläger bei der Firma B. GmbH in X einen Pkw Rover, Typ LT mit einem Kilometerstand von 116.433 km. Die Firma B. GmbH ist kein Rover-Vertragshändler.
Zugleich mit dem Kaufvertrag schloss der Kläger mit der Firma B. GmbH eine Garantievereinbarung ab, deren technische Abwicklung ausweislich der schriftlichen Garantievereinbarung die Beklagte übernahm. Für die Übernahme dieser Garantie entrichtete der Kläger keine gesonderte, über den Kaufpreis von 5.000,00 EUR hinausgehende Vergütung an die Verkäuferin. In den Garantiebedingungen ist u.a. bestimmt:
„§ 1 Inhalt der Garantie
Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfasst. Ein Garantiefall tritt ein, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch ei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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