LG Freiburg: Filesharing - Bei einem Musiktitel darf die Staatsanwaltschaft die Daten des Beschuldigten nicht an den Rechteinhaber herausgeben
LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2009, Az. 8 AR 1/09 + 2/09 §§ 406 e, 161a StPO
Das LG Freiburg hat mit diesem Beschluss entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung, die lediglich den Download eines Musiktitels betraf und deren strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt wurde, keine Akteneinsicht zur Erlangung der Personendaten gewährt werden darf. Die Rechteinhaberin hatte Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, nachdem sie eine IP-Adresse erfahren hatte, über welche der Down-/Upload eines Musikstücks erfolgt sein sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Anschlussinhaber der IP-Adresse, stellte das Verfahren jedoch ein, da nicht ermittelbar war, wer aus dem ermittelten Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Anzeigeerstatterin, die gegen den Anschlussinhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, wurde die Auskunft jedoch verwehrt. Das Landgericht war der Auffassung, dass in einem solchen “Bagatellfall” der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des ehemals Beschuldigten dem Interesse an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorgehe. Die Aufdeckung der Identität des Anschlussinhabers sei unverhältnismäßig, zumal auch nur ein geringer Tatverdacht bestand. Zudem sei die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse nicht unbedingt gewährleistet.
Landgericht Freiburg
Beschluss
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg
auf Strafanzeige der: …
wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz.
Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens und die den früheren Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I. Die Anzeigeerstatterin ist Inhaberin der Rechte aller Musikstücke des Künstlers … für die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14. September 2007 zeigte sie bei der Staatsenwaltschaft Freiburg das am selben Tag gegen 1.12 Uhr erfolgte unberechtigte Zugänglichmachen eines Musiktitels dieses Künstlers über eine Internet-Tauschbörse unter Angabe einer bestimmten IP-Adresse und des Knotenpunkts … an und stellte - jedenfalls konkludent - Strafantrag gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin die Verwender der IP-Adresse namhaft gemacht und gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz eingeleitetet. Nachdem die Beschuldigten keine Angaben zur Sache gemacht hatten, hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2007 das Verfahren gegen sie mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2009 begehrte die Anzeigeerstatterin Akteneinsicht. N…
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Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.
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