LG Frankfurt/Main: 10 Angebote auf eBay reichen für Handeln im geschäftlichen Verkehr
Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen
Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:
1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § 14 MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen
oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige Verkaufstätigkeit im Internet nicht mehr mit
einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären lässt.
2. Entscheidend ist nicht die Anzahl der tatsächlich zum Verkauf vorhandenen Bekleidungsstücke, sondern die Zahl der für den
Adressatenkreis erkennbaren Verkaufsvorfälle, sodass jedes mit einer eigenen Angebotsnummer versehene Angebot auf eBay als eigener
Verkaufsvorfall zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr geht.
Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind enorm:
Wer aus dem USA-Urlaub drei oder vier Marken-T-Shirts mitbringt, die in Europa in dieser Form nicht zum Verkauf angeboten werden (im
konkreten Fall ging es um Abercrombie & Fitch), die T-Shirts dann - aus welchen Gründen auch immer - als neu / neuwertig auf eBay
wiederholt zum Verkauf anbietet, weil der geforderte Preis nicht auf Anhieb gezahlt wird, fällt bei Anlegung der Maßstäbe aus dem
obigen Urteil unter den Anwendungsbereich des Markenrechts. Das wiederum hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der
Markeninhaber(in) zur Folge, die per geltend
gemacht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und häufig vierstelligen Kosten für die Abmahnung führen. Der im
Internet verbreitete Rat, die Abmahnung zu missachten oder ohne Rücksprache mit einem im Markenrecht kundigen Rechtsanwalt
zurückzuweisen, schließlich sei man “Privatverkäufer”, ist also mit äußerster Vorsicht zu genießen und in der Regel genau die falsche
Reaktion.
Zum Volltext:
Beschluss
In dem Rechtsstreit
[…]
wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihre Markenrechte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz verletzt hat und ihr
deswegen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 Markengesetz zusteht. Daraus folgend steht der Klägerin ein Anspruch auf
Freistellung von der Zahlung von Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677. 670 BGB i.V.
mit § 257 BGB zu.
Die Beklagte haftet als Inhaber des Ebay-Accounts [NAME] für die von ihm vorgenommenen Angebotshandl…
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