LG Frankfurt konkretisiert Kickback-Rechtsprechung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG aufgrund fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten zur Zahlung von insgesamt 98.943,43 Euro Schadensersatz verpflichtet. Die Bank hatte den Geschädigten seinerzeit nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine verdeckte Provision für die Vermittlung der Zertifkate erhielt. Der BGH hatte bereits im Jahr 2006 klargestellt, dass diese als "versteckte Rückvergütung" oder auch "Kickback" bezeichnete Provision bei der Beratung offen zu legen ist, da nur dann der Kunde entscheiden kann, ob ihm die Anlage lediglich aufgrund der Verdienstmöglichkeit des Beraters empfohlen wird. Die Vorgehensweise der Bank unterschied sich dieses Mal insofern von früheren Fällen, als dass die Commerzbank die Rückvergütung vom Emittenten nicht nach Abschluss der Vermittlung erhielt, sondern bereits im Vorhinein. Sie bekam die Zertifikate für einen um drei Prozent rabattierten Einkaufspreis und verkaufte die Papiere für den Nor…

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Themen: Rechtsprechung , Landgericht Frankfurt , Commerzbank , Makel , Commerzbank AG , Lehman

Erschienen 28. April 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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