LG Frankfurt: Zum Impressum auf Facebook und zu unzulässigen Einschränkungen der Unterlassungserklärung
In einem Beschluss vom Oktober 2011 hat das noch einmal klargestellt, dass Unternehmer, die eine Präsenz auf Facebook
bereithalten, wie auch auf jeder anderen Plattform auch, ein ordentliches Impressum bereitzuhalten haben.
Auch bei Facebook benötigen Unternehmer ein Impressum
Bereits im August dieses Jahres hatte das Landgericht mit einer ähnlichen Entscheidung in der Netzwelt für Aufsehen gesorgt. Wir berichteten.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt beinhaltet neben der Entscheidung zur Impressumspflicht aber auch noch einen weiteren
interessanten Aspekt.
Beschränkungen der Unterlassungserklärung sind grundsätzlich unzulässig
Zur Zeit begegnet uns in unserem Mandanten gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung häufig eine Einschränkung, die bestimmte
Seiten bzw. Zwischenspeicherungen und ähnliches aus der von der Unterlassungsverpflichtung ausnehmen soll.
Die Formulierung lautet oft so oder so ähnlich:
“Ausgenommen sind Angebote, die bereits abgelaufen sind und/oder die gegebenenfalls noch über Suchmaschinen im Cache zu finden sind
und auf die der Schuldner keinen Einfluss hat.”
Witzigerweise ist diese Formulierung vor einigen Jahren einmal von mir erfunden worden.
Ich hatte den Passus mit nahezu gleich lautenden Wortlaut seinerzeit in einem urheberrechtlichen Sachverhalt in eine
Unterlassungserklärung eingebaut, um zu vermeiden, dass mein Mandant auch für Lichtbildveröffentlichungen im abgelaufenen
eBay-Angeboten oder in Zwischenspeichern zum Beispiel im Google-Cache haften müsste. Der Unterlassungsgläubiger war damit
einverstanden.
Die Parteien eines Unterlassungsvertrags sind in dem was sie miteinander vereinbaren, völlig frei. Dies bedeutet allerdings natürlich
nicht, dass der Unterlassungsgläubiger sich mit einer solchen Einschränkung zufrieden geben muss, wenn er das nicht möchte.
Viele Kollegen – oft in uneinschlägigen Rechtsgebieten tätig -, die den oben genannten Passus nunmehr unbesehen in alle von ihnen
formulierten Unterlassungserklärungen übernehmen, sind sich dieser Tatsache offenbar nicht bewusst und riskieren damit, dass ihr
Mandant trotz Unterlassung mit einer einstweiligen Verfügung und damit weiteren unnötigen Kosten konfrontiert wird – wie auch im
vorliegenden Fall.
Der Beschluss lautet imVolltext:
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 19.10.2011
Az.: 3-08 O 136/11
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum, Stadtwaldgürtel 81-83, 50935 Köln-
gegen
Antragsgegner
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen auf d…
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