Denic registriert sich selbst als Inhaber der Domain "de.de"
Internet-Law | 23. Oktober 2009 — Die DENIC hat heute die Registrierungsphase für die neuen ein- und zweistelligen Domainnamen begonnen und sogleich für sich selbst…
Das Landgericht Frankfurt/M durfte diesmal in einem Rechtsstreit zwischen der Domain-Verwaltung DENIC eG und einem ehemaligen Domain-Inhaber in die Basiskiste für Juristen greifen. Die streitige Frage war, ob der Inhaberwechsel für den Domain-Namen gewinn.de rechtens war, obwohl der frühere Inhaber sich dieser nie ordentlich entledigt hatte (Urteil vom 27.07.10, Az.: 2-7 O 33/09)…
Der Kläger war lange Jahre als Inhaber der Domain gewinn.de im WHOIS eingetragen, wobei er mehrmals den Registrar wechselte. Die Registrare selbst hatten die Domain über DENIC-Mitglieder registriert. Zuletzt wechselte am 02. Juni 2005 ohne Wissen und Wollen des Klägers die Domain zu einem anderen DENIC-Mitglied als Provider. Gut drei Stunden, nachdem der neue Provider eingetragen war, wurde in der WHOIS-Datenbank ein anderer Inhaber eingetragen. In der Folgezeit kam es zu weiteren Inhaberwechseln. Der Kläger stellt gegen DENIC den Anspruch, ihn als Inhaber und Admin-C der Domain gewinn.de wieder einzutragen, da er den Registrierungsvertrag nie beendet habe. Die Beklagte hält entgegen, die Provider- und Inhaberwechsel seien entsprechend den Registrierungsbedingungen erfolgt.
Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage ab. Das Gericht ist der Ansicht, der Kläger müsse sich das Handeln der Provider und DENIC-Mitglieder zurechnen lassen. Der Inhaberwechsel vollzog sich nach einem Providerwechsel, dem der “alte” Registrar hätte widersprechen müssen. Dies hat er auf mehrfache Rückfrage nicht getan, der Providerwechsel wurde durchgeführt. Kurz danach erfolgte über den neuen Provider der Inhaberwechsel. Das Prozedere entsprach den seinerzeit geltenden DENIC-Registrierungsrichtlinen. Im Grunde hätte sich der Kläger zunächst einmal an den Provider wenden und um Auskunft bitten müssen, damit er überhaupt substantiiert darstellen könne, ob seine Vertreter wirksam oder unwirksam gehandelt haben. Bisher sei das unklar und er habe nicht ausreichend vorgetragen, wohingegen die DENIC ihren Darlegungs- und Informationspflichten ausreichend nachgekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, doch ging der Kläger mittlerweile in Berufung. Rechtsanwalt Strömer findet es bedenklich, dass sich ein Domain-Inhaber das Versäumnis seines Providers zurechnen lassen müsse, auf einen Providerwechsel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2010 auf http://blawg.legalit.de.
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