LG Frankfurt: Beim Verkauf von 10 neuen oder neuartigen Artikeln einer Marke wird geschäftliches Handeln vermutet - Beschl. v.
08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
Der Verkäufer von Waren im ist nur dann
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markenrechts ausgeliefert, wenn er iSd. § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr
handelt. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung zum online-Handel weit ausgelegt. Unter „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ fällt
jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln
ist.
Die Anzahl von 10 verkauften neuen oder jedenfalls neuwertigen Bekleidungsstücke lässt sich nach einer aktuellen Entscheidung des LG
Frankfurt/Main nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dieser Umfang begründet eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren
ist.
Eine solche tatsachliche Vermutung kann zwar widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist,
die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hatte der Beklagte in dem entschiedenen Markenrechtsstreit
jedoch nicht getan. Der Beklagte trug lediglich vor, er habe nur vier verschiedene Artikel verkauft. Auch dies sei aber unerheblich.
Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr, so das LG Frankfurt/Main. Es komme nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar
nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (mit Verweis u.a. auf BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de). Entscheidend sei
danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Der vom Ebay-account des Beklagten
angesprochene Adressatenkreis könne nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie
behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem u…
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