LG Frankfurt: Kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für DigiProtect / RA Kornmeier
Wie der Kollege Thomas Stadler hier heute berichtet (mit Link auf Volltext der Entscheidung), hat das AG mit Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09 – 78) eine Klage
auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz der DigiProtect, vertreten durch Rechtsanwalt Kornmeier, zumindest teilweise
zurückgewiesen. Das Urteil kann Signalwirkung für eine große Zahl von Filesharing-Fällen haben.
Der Beklagte hatte nach Feststellungen des Gerichtes eine Tonaufnahme über ein Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Jedenfalls gelang dem Beklagten die Verteidigung
hiergegen nicht. Er wurde zu einem Schadensersatz von 150,- EUR verurteilt. Die geltend gemachten Anwaltskosten nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 651,80 EUR sprach das Gericht der Klägerin jedoch nicht zu.
Im Verfahren war offensicht durch die klagende Partei bzw. Rechtsanwalt angegeben worden, dass zwischen Kornmeier und Digiprotect ein Beratungsvertrag mit einem nach Aufwand abgeschlossen wurde, aus welchem heraus die
Abmahnungen erfolgt sind.
Das Gericht stellte sodann klar, dass Anwaltskosten nach RVG nur zu bezahlen sind, wenn diese auch tatsächlich vereinbart und
geschuldet sind. Liegt ein Beratungsvertrag vor und wird dann im Einzelnfall (nur) bei “Erfolg” der trotzdem noch vom Anwalt mit der Auftraggeberin nach RVG ein Honorar
abgerechnet, so ist die kein Schaden, da keine unfreiwillige Einbuße. Dabei ist es letztlich irrelevant, ob die Kostenrechnung nach
RVG überhaupt gezahlt wurde, da selbst im Falle der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung besteht.
Hervorzuheben wäre auch noch, dass das LG Frankfurt den Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie lediglich mit 150,- EUR beziffert
hat.
Das Urteil ist bislang offenbar nicht rechtskräftig. Sollte es jedoch rechtskräftig werden, dürfte die Verteidigung gegen Abmahnungen
der DigiProtect, zumindest s…
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