LG Frankfurt zum Anspruch auf Übereignung der Stromverteilungsanlagen
LG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 3/12 O 114/09 Orientierungssatz
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG sprechen eindeutig dafür, dass die Pflicht zur “Überlassung” der
Verteilungsanlagen nicht die Pflicht zur “Übertragung des Eigentums” beinhaltet. Der Übereignungsanspruch kann sich nur aus dem
ergeben
(Rn.68).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Eigentum an den für den Betrieb des Stromnetzes der
allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet … notwendigen Verteilungsanlagen,
d. h. allen in der Anlage K 31 (Mengengerüst der Beklagten) mit Stand vom 31.12.2008 aufgeführten Stromverteilungsleitungen und
–anlagen
zu übertragen
und zwar
Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Gemeinde … schloss mit der …, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) den Konzessionsvertrag
vom 20.4.1988. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1.7.1987 bis 30.6.2007. Ziffer 6.2 Abs. 1 des Vertrags lautet:
2 “Erlischt der Vertrag, so ist die Gemeinde berechtigt, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen von …, soweit sie ausschließlich
der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen, zu übernehmen. Die übrigen Anlagen, im folgenden
Durchgangsleitungen nebst – anlagen genannt, verbleiben bei …”.
3 Ziffer 6.3 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:
4 “Die Übernahme der Anlagen erfolgt zum Schätzwert. Die Anlagen sind bei der Abschätzung als ein zusammenhängendes, betriebsfähiges
Werk nach kaufmännischen Grundsätzen zu beurteilen.
5 Können sich die Parteien nicht über den Schätzwert einigen, wird der Schätzwert der Anlagen durch Schiedsgutachter ermittelt”.
6 Seit dem 26.9.2008 besteht ein neuer Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde … und der Klägerin mit Laufzeitbeginn 1.10.2008. Die
Gemeinde … hatte die Neuvergabe am 19.9.2008 beschlossen. Die Gründe für die Entscheidung wurden im elektronischen Bundesanzeiger am
1.4.2009 bekannt gemacht.
7 Die Gemeinde … und die Klägerin schlossen die Abtretungsvereinbarung vom 26.10./28.10.2009.
8 Die Parteien führten umfangreiche Verhandlungen über die Übernahme des Stromnetzes durch die Klägerin. Diese Übernahmeverhandlungen
führten zu keinem Ergebnis.
9 Mit dem Hauptantrag 1 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr das Eigentum an den
Stromverteilungsleitungen und – anlagen gemäß A…
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