LG Frankfurt: Angabe von “voraussichtlichen” Lieferfristen nicht wettbewerbswidrig
am 20.08.2008 von http://damm-legal.de
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
§§ 308 Nr. 1, 339 S. 2 BGB
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine AGB-Klausel mit dem Inhalt “Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten” nicht gemäß § 308 BGB unwirksam und damit auch nicht wettbewerbswidrig ist. Grund für diese Sichtweise ist die inhaltliche Ähnlichkeit dieser Klausel mit so genannten “ca.-Fristen”. Letztere sind sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur schon seit langer Zeit als wirksam akzeptiert.
Wichtig bei Lieferzeitangaben im Rahmen eines gewerblichen Angebots ist, dass keine unzureichend bestimmten Fristen gesetzt werden, d.h. der Kunde muss in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder errechnen zu können. Unzulässig sind danach Klauseln, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders der Klausel abhängig machen, auf das der Kunde keinen Einfluss hat, wie beispielsweise die Versendung einer gesonderten Bestätigung durch den Verwender.
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch … als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger tritt unter der Firmierung … unter anderem unter der 00-main.de im Internet auf und bietet gewerbsmäßig Artikel rund um das Thema Hochzeit Endverbrauchern zum Kauf an. Die Beklagten vertreiben unter der Domain de ebenfalls gewerblich diverse Artikel rund um das Thema Hochzeit. Mit Datum vom 21.3.2007 wurde durch …
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