LG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Allein das Ausschalten des PC stellt keine wirksame - eine Störerhaftung ausschließende - Schutzmaßnahme des Internet-Anschlussinhabers gegen Rechtsverletzungen dar, die Dritte
1. Unter Anwendung der Grundsätze über die zivilrechtliche Störerhaftung haftet derjenige als (Mit-) Störer, wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht, seinen Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die betreffenden Rechtsverletzungen (hier: Schutzrechtsverletzung). Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420 (1421) m.w.N.). <br><br> 2. Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen haben allgemein zugenommen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend "Tauschbörsen" genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ein derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Die löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen (vgl. Urteil LG Hamburg vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06 = <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=409" class="norm">MIR 2006, Dok. 191</a>). <br><br> 3. Der Internet-Anschlussinhaber ist regelmäßig rechtlich wie tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzung zu treffen. Es obliegt ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem kann er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um Rechtsverle…
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