LG Frankfurt a.M.: Internet-Provider ist nicht zur Sperrung von Google-Seiten wegen Jugendschutz verpflichtet – Urt. v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, wonach der Telekommunikationsanbieter Arcor AG & Co. KG seinen Kunden den Zugang zu den Seiten »google.de« und »google.com« sperren sollte. Die antragstellende Huch Medien GmbH bietet selbst eine Internetseite mit Erotikangeboten unter Nutzung eines Altersverifikationssystems an. Ziel war es, zu verhindern, dass Arcor-Kunden auf Googles Webseiten gelangten, die über Suchabfragen (tier-) pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreiten soll. Huch hatte argumentiert, es lägen Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften wie die §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 JMStV.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Zurverfügungstellung von Access-Providerdiensten durch Arcor keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Arcor sei weder Täter durch Unterlassen noch Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes fremder Diensteanbieter. Arcor biete weder selbst pornographische Schriften und/oder Bilder im Internet an. Arcor stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und mache die dort öffentlich zugänglichen Leistungen nicht selbst zugänglich. Es gehe Arcor nicht darum, dass deren Kunden gerade Google aufrufen.

Auch ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG sei nicht ersichtlich. Das LG Frankfurt a.M. stützte sich hierbei vollinhaltlich auf ein Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Arcor vermittle demnach als Access-Provider nur inhaltsneutral reine Telekommunikationsverbindungen zum Internet und erhebe hierfür Gebühren. Arcor sei auch nicht Störer, da das Unternehmen mangels vertraglicher Beziehungen zu den Google keine zurechenbare Ursache gesetzt habe und keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des eigenverantwortlichen Handelns der Suchmaschinenbetr…

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Themen: Google , Provider , Landgericht Frankfurt

Erschienen 15. Dezember 2007 auf http://www.wettbewerbsrecht-blog.de.

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