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LG Frankfurt a. M.: Sog. „Zirka-Lieferzeiten“ sind zulässig. Achtung bei AGB!

am 08.08.2008 von http://www.drbuecker.de

1. Online-Händlern ist es regelmäßig unmöglich genaue Lieferzeiten zu nennen, da die Lieferung oftmals von Faktoren abhängt, die vom Händler nicht beeinflussbar sind. Kommt es daraufhin zum Lieferverzug, kann der Kunde Schadensersatz verlangen (Fixgeschäft). Daher greifen Online-Shopbetreiber oftmals zu dem Mittel der „Zirka-Lieferzeiten“, um den Kunden eine ungefähre Vorstellung von der Lieferzeit zu geben. In einem früheren Urteil vom KG Berlin wurden diese Angaben aber als rechtswidrig angesehen, was eine gewisse Unruhe auf diesem Sektor brachte. In der neusten Entscheidung vom LG Frankfurt a. M. vom 03.07.2008 – Az. 2-31 O 128/07 widerspricht das Gericht dem KG Berlin und erklärt die „Zirka-Lieferzeiten“ als zulässig.                        2. Grundsätzlich sind solche ungefähren Angaben unproblematisch, solange der Händler diese im Kleingedruckten nicht als unverbindlich erklärt, während auf der Artikelseite selber keine oder verbindliche Angaben zur Lieferung gemacht werden (wie „Lieferung spätestens in 3 Tagen“). 3. Nach ständiger Rechtsprechung wird daher eine Übereinstimmung der Angaben auf der Artikelseite und der Angaben in den AGB gefordert. Ein grundsätzliches Verbot von „Zirka-Lieferzeiten“ ist nicht gemeint. Zulässig ist danach die Angabe auf der Artikelseite „Lieferung in ca. 1-3 Tagen“ und die AGB-Klausel mit dem Inhalt, dass es sich um unverbindliche Lieferzeiten handelt. Hier wird gerade keine exakte Angabe der Lieferzeit in der Artikelbeschreibung gegeben und dies stellt die AGB-Klausel lediglich klar. Lässt man in der Artikelbeschreibung das Wörtchen „ca.“ weg, so handelt es sich um eine verbindliche Lieferzeit, die den …

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