LG Frankfurt a.M.: Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat ein Impressum zu enthalten
LG a.M., vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11 § 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a
UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB
Das LG Frankfurt a.M. hat - wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) - entschieden, dass auch eine einzelne “Facebook-Page” bei
unternehmerischer Nutzung mit einem versehen
sein muss. Zum Volltext der Entscheidung: Frankfurt am Main
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …
hat das
am Main, 8. für Handelssachen … durch … am 19.10.2011
beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von
Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber
Verbrauchern
1. eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben, wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich
geschieht
und/oder
2. in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von
2-3 Tage nach Geldeingang „versandfertig” sei, wenn das wie folgt geschieht:
…
und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten” die folgenden Angaben zu machen:
“4. Lieferzeiten
4.1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte ein
Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend verlängern, wird
auf der jeweiligen…
»
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