LG Frankfurt a.M.: Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei Software, die unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines
Volumenlizenzvertrages vervielfältigt und verbreitet wird / Zur Befugnis der Urteilsbekanntmachung
LG Frankfurt a.M., vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10,
2/06 O 428/10 §§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2,
Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr
gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten
eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen
Software-DVD lediglich aus “Erleichterungsgründen” geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser
Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das
“BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden” worden sei,
lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die
Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkope mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH
nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt am Main
Urteil
…
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall
der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu
zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken am Beklagten zu 2), untersagt,
1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets
„A” und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „A1″ […] - „A 10″
anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit den
Zeichen
„A.”
[…]
“Ac.”
versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
3. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) „Lizenzurkunden” für das Computerprogrammpaket „A.”, nämlich in der
Version „A. 4″, als Lizenz für das Computerprogrammpaket „A 4″ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu
bringen, insbesondere wenn die „Lizenzurkunden”, wie nachfolgend wiedergegeben, verfasst sind:
…
4.
im geschäftlichen Verkehr die in Ziffer I.3. beschriebenen „Lizenzurkun…
»
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