LG Frankfurt a.M.: Darf ein als 3D-Marke geschützter VW-Bus ungefragt auf einem Kalender abgebildet werden?
LG a.M., vom 15.01.10, Az. 3-11 O 161/09 § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne Authorisierung der AG keine Kalender in den Verkehr bringen (lassen) darf, auf der ein VW-Bus
abgebildet ist, da der VW-Bus als Marke auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Die Antragsgegnerin, so die Kammer, habe durch den
nicht autorisierten Vertrieb des Kalenders »[…] 2010« ein mit der im Eilantrag aufgeführten Marke “VW-Bus” identisches Zeichen für
Kalender und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Damit liege der Fall
einer bei
Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Zudem führe die Verwendung der Marke für die Waren, für die sie Schutz genieße,
auch zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da der angesprochene Verkehr annehme, der Kalender stamme
von der Antragstellerin als Markeninhaberin oder einem Dritten, der mit der Antragstellerin in einer wirtschaftlichen (z.B.
lizenzrechtlichen) Verbindung stehe. Damit stelle die Verwendung der Abbildungen des “VW-Bus” auf den Kalenderblättern entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin auch eine markenmäßige Nutzung der Marke “VW-Bus” dar, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen als
Hinweis auf die Herkunft des Kalenders aus dem Haus der Antragstellerin oder z.B. eines Lizenznehmers aufgefasst werde.
Interessant: Die Antragsgegnerin wurde im Rahmen einer Störerhaftung in Regress genommen. VW hatte, wie seitens unserer Kanzlei
bekannt, die Antragsgegnerin wohl - entgegenkommenderweise - zunächst durch die konzerneigene Rechtsabteilung auf den Rechtsverstoß
aufmerksam machen lassen. Mit Erhalt der E-Mail hätten für die Antragsgegnerin konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Schutzrechtsverletzung vorgelegen, so das Frankfurter Gericht. Damit hätte die Antragsgegnerin entsprechende, wirkungsvolle Maßnahmen
ergreifen müssen, um künftige Rechtsverletzungen durch den Vertrieb des Kalenders »[…]2010« zu unterbinden. Dies sei jedenfalls noch
nicht dadurch geschehen, dass die Antragsgegnerin ihr Sortiment lediglich auf die EAN und ISBN überprüft habe, unter der der Titel
»[…]2010« von der […] GmbH in ihr Internetangebot eingestellt worden sei. Sie habe nicht ausreichend sichergestellt, dass der Titel
nicht unter einer anderen ISBN durch einen anderen Großhändler in ihr Internetangebot eingestellt werde. Damit hat es die
Antragsgegnerin zurechenbar versäumt, ihr Sortiment auf den Titel hin zu überprüfen, so dass ihr das weiterhin vorhandene Angebot des
Titels entgangen sei.
Hinweis: Die Ausnutzung des guten Rufs einer bekannten Marke für ein Produkt, dass möglicherweise nicht einmal im direkten Wettbewerb
zu dem von der bekannten Marke erfassten Produkt steht, ist in der Rechtsprechung hinreichend bekannt. So wurde in der Ents…
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